Uhrmacherhäusl in altem Umfang wiederaufbauen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Marie Burneleit, Stefan Jagel, Thomas Lechner und Brigitte Wolf (DIE LINKE. / Die PARTEI Stadtratsfraktion) vom 13.8.2020
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr. (Univ. Florenz) Elisabeth Merk:
In Ihrem Stadtratsantrag vom 13.8.2020 fordern Sie einen Stadtratsbeschluss folgenden Inhalts:
Die Landeshauptstadt München solle die ihr zur Verfügung stehenden Mittel mit dem Ziel einsetzen, um einen Wiederaufbau des „Uhrmacherhäusels“ in der Oberen Grasstraße 1 in gleicher Kubatur, Ausführung und Dimension zu erreichen.
Der Antrag wird mit der illegalen, schweren Beschädigung des Baudenkmals begründet. Zudem wird angeführt, dass die Stellung eines Antrags auf Bauvorbescheid für einen größeren Neubau mit zwei Geschossen durch den Eigentümer des Grundstücks die Wiederherstellung des Baudenkmals gefährde: Der Eigentümer dürfe durch die illegal durchgeführten Abrissmaßnahmen nicht profitieren, indem ihm nunmehr ein höheres Baurecht zugestanden werde.
Zu Ihrem Antrag vom 13.8.2020 teilen wir Ihnen mit, dass Ihr Anliegen bereits durch Initiativen seitens der Stadtverwaltung behandelt wird. Zudem soll der Bebauungsplan, für welchen am 28.10.2020 der Aufstellungsbeschluss (Nr. 20-26/V 01767) durch den Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung gefasst wurde, auch das Grundstück mit dem Baudenkmal Obere Grasstraße 1 umfassen, was Auswirkungen auf das Baurecht auf diesem Grundstück zur Folge hat.
Zu Ihrem Antrag vom 13.8.2020 teilt Ihnen das Referat für Stadtplanung und Bauordnung Folgendes mit:
Neben der beantragten Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München zugunsten des zur Wiederherstellung des Baudenkmals verpflichteten Eigentümers im Rechtsmittelverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erließ das Referat für Stadtplanung und Bauordnung – Lokalbaukommission – Untere Denkmalschutzbehörde am 30.7.2020 zudem eine Wiederherstellungsverfügung gegenüber dem Leiter des nunmehr aufgelösten Bauunternehmens, der die Abbrucharbeiten nachweislich durchgeführt hat. Mit einem weiteren Bescheid selben Datums wurde der Eigentümer zur Duldung der Bauarbeiten zur Wiederherstellung des Baudenkmals auf seinem Grundstück verpflichtet. Auch gegendiese Verfügungen wurde seitens der Betroffenen vor dem Verwaltungsgericht Klage eingelegt. Die diesbezüglichen Gerichtsprozesse stehen noch aus.
Der Antrag auf Bauvorbescheid des Eigentümers zur Realisierung eines zweigeschossigen Neubaus wurde mit Bescheid vom 13.10.2020 wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses des Antragsstellers sowie Entgegenstehen gewichtiger Gründe des Denkmalschutzes abgelehnt. Gegen die Ablehnung wurde durch den Betroffenen ebenfalls Klage eingereicht.
Am 28.10.2020 wurde ein Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans (Nr. 20-26/V 01767) durch den Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung gefasst, dessen Wirkungsbereich unter anderem das Grundstück mit dem Baudenkmal Obere Grasstraße 1 umfasst. Mit dem Bebauungsplan wird das Ziel verfolgt, „die historisch gewachsenen und als schutzwürdig erachteten Verhältnisse zu erhalten, insbesondere auch kleinmaßstäbliche, teils eingeschossige Bebauung, die zwingender Bestandteil der bestehenden und gewünschten städtebaulichen Struktur ist.“ Beabsichtigt ist „im Bebauungsplan das bis heute überlieferte Höhengefüge der historischen Substanz der Feldmüllersiedlung festzusetzen; dies gilt auch für den überlieferten Bestand in der Oberen Grasstraße 1, der zwei Entwicklungsstufen der Feldmüllersiedlung beinhaltete.“ Diese Ziele werden bei der Behandlung von eingereichten Bauanträgen zu berücksichtigen sein. Im Übrigen verweisen wir auf die inhaltlichen Ausführungen des Aufstellungsbeschlusses.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.