Anfrage der Stadtrats-Mitglieder Daniel Stanke, Markus Walbrunn und Iris Wassill (AfD) vom 26.9.2025
Antwort Stadtschulrat Florian Kraus:
Auf Ihre Anfrage vom 26.9.2025 nehme ich Bezug.
Sie haben Ihrer Anfrage folgenden Text vorausgeschickt:
„Vor einigen Tagen wurden im Münchner Stadtgebiet Plakate aufgestellt, die für eine ‚ja‘-Stimme beim anstehenden Bürgerentscheid über die Olympiabewerbung Münchens werben. Im Impressum des Plakats ist als Urheber das Referat für Bildung und Sport genannt. Auf dem Plakat selbst wird für die Internetadresse ‚olympiabewerbung-muenchen.com‘ geworben. Im dortigen Impressum sind die Landeshauptstadt München und Oberbürgermeister Dieter Reiter aufgeführt, sowie als direkter Verantwortlicher Stadtschulrat Florian Kraus(.)“
Zu den von Ihnen gestellten Fragen teile ich Ihnen Folgendes mit:
Frage 1:
Wann und durch wen wurde diese Kampagne beschlossen?
Antwort:
Durch den fast einstimmigen Beschluss der Vollversammlung am 28.5.2025 (Sitzungsvorlage Nr. 20-26/V 16715, II. Ziffer 7) wurde das Referat für Bildung und Sport durch den Stadtrat beauftragt, „geeignete Kommunikationsmaßnahmen in Hinführung auf den Bürgerentscheid (..) zu organisieren“.
Frage 2:
Aufgrund welchen Beschlusses ist diese Entscheidung getroffen worden? Lag ein Stadtratsantrag zugrunde?
Antwort:
Siehe Antwort auf Frage 1.
Frage 3:
Wie hoch sind die Gesamtkosten der Kampagne (Finanzmittel und Personalstunden), aufgeteilt auf die jeweiligen Kostenblöcke inkl. Regie und Eigenbetriebe (bspw. Materialkosten, Fremddienstleistungen, Projektstunden, usw.)?
Antwort:
Bezogen auf die Informationsmaßnahmen sind folgende Kosten angefallen:
Die Informationsmaßnahmen bis zum Bürgerentscheid waren mit Kosten in Höhe von 1.836.000 Euro dotiert (Sitzungsvorlage Nr. 20-26 V 16715 vom 28.5.2025).
Die Herausrechnung der Arbeitsleistung im bestehenden städtischen Team des RBS, dessen Finanzierung bereits wegen der anderen Events Bestandteil des Haushalts ist, beträgt für die Phase bis zum Bürgerentscheid (9 Personen/5 Monate/im Querschnitt 50%) 198.750 Euro.
Frage 4:
Wer hat die Plakatierungserlaubnis beantragt, und für wie viele Plakate und in welcher Größe bekommen? Bitte Aufschlüsseln nach Anzahl in Stadtbezirken, entsprechenden Plakatgrößen und Ausnahmegenehmigungen mit Genehmigungsgrund.
Antwort:
Der Plakatierung ging eine Abstimmung zwischen dem Kreisverwaltungsreferat (KVR) und dem Referat für Bildung und Sport (RBS) voraus. Die rechtlichen Grundlagen stellen die Plakatierungsverordnung (PlakatierungsV) und die Sondernutzungsrichtlinien (SoNuRL) der LH München dar.
Laut § 5 PlakatierungsV kann die LH München anlässlich besonderer Ereignisse im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt werden.
Gemäß SoNuRL § 25 Abs. 3 können städtische Fachreferate (insbesondere das Referat für Bildung und Sport) Werbemaßnahmen auf öffentlichem Grund in begründeten Einzelfällen zulassen, wenn die Werbemaßnahmen auf Veranstaltungen hinweisen, welche im herausgehobenen Interesse der Landeshauptstadt München oder des Freistaates Bayern liegen. Die straßen- und wegerechtliche Erlaubnisentscheidung über die betroffenen Einzelstandorte trifft das Kreisverwaltungsreferat.
Dementsprechend war in diesem Fall keine Beantragung notwendig, sondern ausschließlich eine Abstimmung hinsichtlich der Erlaubnisentscheidung zwischen dem RBS und dem KVR. Auf Grundlage dieser Abstimmung wurden im Zeitraum zwischen dem 18.9.2025 und dem 28.10.2025 im gesamten Stadtgebiet 1.250 doppelseitige A1-Hohlkammerplakate angebracht. Dazu kamen an drei Stellen sog. 5er-Ketten in der Größe A0, ebenfalls doppelseitig. Eine stadtbezirksbezogene Dokumentation ist nicht erfolgt.
Frage 5:
Offenkundig betreibt die LHM hier Wettbewerbsverzerrung und einseitige Beeinflussung der Münchner im Vorfeld des Bürgerentscheids. Eine im demokratischen Sinne faire Wahl wird damit entgegengewirkt. Wie nimmt der Oberbürgermeister dazu Stellung?
Antwort:
Dieser Vorwurf muss entschieden zurückgewiesen werden.
Wie in der Antwort auf Frage 4 dargestellt, bestand zu jedem Zeitpunkt eine rechtliche Grundlage für die Plakatierung im öffentlichen Raum durch das Referat für Bildung und Sport, alle Vorgaben wurden eingehalten. Da es sich beim Bürgerentscheid um ein besonderes Ereignis von herausragendem öffentlichem Interesse handelt, wurde die Ausnahmeregelung/Sondernutzung angewandt.
Des Weiteren muss darauf hingewiesen werden, dass sich der Stadtrat nach intensiver Diskussion mit großer Mehrheit für eine Bewerbung ausgesprochen und durch ein Ratsbegehren (siehe Sitzungsvorlage Nr. 20-26/V 16715, II. Ziffer 4) die Durchführung eines Bürgerentscheids beschlossen hat. Anders als zum Beispiel bei politischen Wahlen ist es der Stadt bei einem Ratsbegehren erlaubt, meinungsbildend und auch werbend für die mehrheitliche Haltung des Stadtrats einzutreten.
Dieser Sachverhalt wurde an anderer Stelle (Versand von Informationsflyern gemeinsam mit den Abstimmungsunterlagen zur Olympiabewerbung) durch die Regierung von Oberbayern nach eingehender rechtlicher Prüfung ausdrücklich bestätigt (Entscheidung des Verwaltungsgerichts). In diesem Zusammenhang wurden auch weitere Maßnahmen des RBS geprüft (u.a. die angesprochene Plakatierung im öffentlichen Raum) und kein Anlass zur Beanstandung festgestellt.
