Lindenschmitstraße: Stopp aller Baumfällungen bis Genehmigungsverfahren der Lokalbaukommission geklärt sind.
Anträge Stadtrats-Mitglieder Sonja Haider und Tobias Ruff (Fraktion ÖDP/ München-Liste) vom 19.11.2025
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr. (Univ. Florenz) Elisabeth Merk:
Sie haben am 19.11.2025 die o.g. Anträge gestellt, die sich auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (VHG) vom 13.11.2025 und dessen Auswirkungen auf die Landeshauptstadt München beziehen. Es wird die Zurückstellung aller Gestattungen von Baumfällungen gefordert, bis die Auswirkungen des Beschlusses auf die Genehmigungsverfahren geklärt sind.
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, erlaube ich mir, Ihre beiden Anträge gemeinsam auf diesem Wege zu beantworten.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass uns die genannte, doch sehr weitreichende Entscheidung erst seit dieser Woche vorliegt und durch das Referat für Stadtplanung und Bauordnung eingehend bewertet werden muss. Es gilt voreilige Schlüsse zu vermeiden, auch um eine erhebliche Verunsicherung der am Bau Beteiligten auszuschließen.
Zu 1) Bedeutung der Entscheidung zur Lindenschmitstraße für München
Die Entscheidung des VHG ist im Eilverfahren zur Klage eines anerkannten Umweltverbands erfolgt.
Bei dem Beschluss des VGH handelt es sich zunächst nur um eine vorläufige Entscheidung, also nicht um ein das Verfahren abschließendes Urteil. In einem Eilverfahren wird zum einen berücksichtigt, dass die Hauptsache nicht vorweggenommen werden soll, zum anderen findet keine Ortsbesichtigung statt. Insofern steht keineswegs fest, dass die Entscheidung der Lokalbaukommission (LBK) in der Sache unzutreffend war und eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren in gleicher Weise getroffen wird. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass Entscheidungen nach § 34 BauGB immer Einzelfallentscheidungen sind. Ganz konkret hält es der VGH für möglich, dass im Einzelfall Lindenschmitstraße 25 die für diesen Fall maßgebliche Umgebungsbebauung unzutreffend ermittelt wurde. Da die maßgebliche nähere Umgebung in jedem Einzelfall individuell ermitteltwird, hat dieser Beschluss insoweit keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
Im Referat für Stadtplanung und Bauordnung wird nun aktuell geprüft, wie weiter verfahren wird, nachdem der VGH hier seine eigene Rechtsprechung in Abwendung von bisherigen Entscheidungen dahingehend geändert hat, dass auch Ortsrecht, hier die Baumschutzverordnung, überprüft wird und somit indirekt auch Baugenehmigungen vollumfänglich nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz angegriffen werden können. Die anerkannten Umweltverbände hätten damit eine weitergehendere Klagebefugnis, als beispielsweise Nachbarn, welche nur die Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften rügen können.
Zu den damit aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen soll daher auch die Regierung von Oberbayern als Aufsichtsbehörde sowie das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr eingeschaltet werden.
Zu betonen ist aber auch, dass der VGH keine Abwägung zwischen Baurecht und Baumschutz trifft. Es gilt weiter der Grundsatz des Vorrangs des Baurechts vor dem Baumschutz. Diesen Grundsatz hat der VGH auch nicht in Frage gestellt. Der VGH ist lediglich im konkreten Fall der Ansicht, dass hier das Baurecht nicht besteht und ausschließlich aus diesem Grund die Fällungserlaubnis nicht hätte erteilt werden dürfen.
Zu 2) Stopp aller Baumfällungen bis Genehmigungsverfahren der Lokalbaukommission geklärt sind
Wie bei 1) dargelegt hat der VGH nur eine Einzelfallentscheidung im Eilverfahren zur Klage gegen die Baugenehmigung einer rückwärtigen Bebauung auf dem Grundstück Lindenschmitstraße 25 getroffen.
In dieser Entscheidung finden sich keine Neuerungen im Hinblick auf die Einstufung des Verhältnisses Baumrecht (Baumschutzverordnung) zu Baurecht.
Lediglich für diesen Einzelfall sieht der VGH nur nach Aktenlage, nicht aber auf Grund einer Ortsbesichtigung für das Vorhaben kein Baurecht.
Dies bedeutet auf der anderen Seite, dass weiterhin über Bauanträge, die auch Baumfällungsanträge, beinhalten können, zwingend entschieden werden muss, wenn ein Anspruch auf Bebauung besteht. Im konkreten Fall Lindenschmitstraße dürfen jedoch auf Grund der Entscheidung des VGH bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die fraglichen Bäume nicht gefällt werden.
Die Mitglieder des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung erhalten Abdruck dieses Schreibens.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.
