Rathausumschau vom 11. September 2025: Planungsreferat: LBK musste Baugenehmigung für Stadthäuser in der Lindenschmitstraße 25 erteilen

Auf Anweisung des Oberbürgermeisters hat die Lokalbaukommission den Vorgang Lindenschmitstraße 25 nochmals eingehend geprüft mit der Frage, ob eine alternative Lösung für das Bauvorhaben gefunden werden kann. Das Planungsreferat sieht jedoch keine Alternative zu seiner Entscheidung.

Auch das Referat bedauert, dass für das Bauvorhaben alter Baumbestand gefällt werden muss, ist aber an die bestehende Rechtslage gebunden. Auf Antrag des Grundeigentümers musste die Lokalbaukommission (LBK) im März 2025 für den rückwärtigen Bereich in der Lindenschmitstraße 25 eine Baugenehmigung zum Neubau von drei Wohneinheiten erteilen; diese sind als 5-geschossige Stadthäuser in Form von Reihenhäusern geplant. Im Rahmen des hier vorliegenden vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens wurde seitens der LBK die Übereinstimmung des geplanten Vorhabens mit den bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften geprüft.

Im Baugenehmigungsverfahren prüft die Baugenehmigungsbehörde, ob dem beantragten Bauvorhaben öffentliches Recht entgegensteht. Ist dies nicht der Fall, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Genehmigung. Im vorliegenden Fall gab insbesondere die bestehende dichte Umgebungsbebauung den zulässigen Rahmen für eine Neubebauung vor. Die Einhaltung der Anforderungen an den Brandschutz erfolgt hier durch einen Brandschutznachweis, der von einem unabhängigen Prüfsachverständigen bescheinigt wurde. Die Vorgaben des Brandschutzes sind nicht im Prüfungsumfang des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens enthalten und sind deshalb von der Bauaufsichtsbehörde nicht zu prüfen. Eine Vollständigkeitsprüfung des Brandschutznachweises durch die Bauaufsichtsbehörde sieht das Gesetz bei der Bescheinigung durch einen Prüfsachverständigen ebenso wenig vor wie eine Plausibilitätsprüfung des Brandschutznachweises.

Hinsichtlich des unter Denkmalschutz stehenden Vordergebäudes enthält die Baugenehmigung Auflagen, die die Einhaltung denkmalrechtlicher Anforderungen sicherstellen.
Als Teil der Baugenehmigung wurde die baumschutzrechtliche Erlaubnis zur Fällung von fünf Bäumen erteilt. Die zur Fällung freigegebenen Bäume können teils aufgrund der Baukörpersituierung und teils aufgrund des Vitalitätszustandes nicht erhalten werden.

Der Vitalitätszustand der Bäume wurde auf Grund eines Gutachtens eines Baumsachverständigen teilweise als stark gefährdet eingestuft. Als Ersatz für die Baumfällungen wurden Ersatzpflanzungen festgesetzt. In der Baugenehmigung wurde darauf hingewiesen, dass der Artenschutz sowie der Fällzeitraum zu beachten sind – eine Fällung darf deshalb erst nach Beendigung der Vogelbrutzeit erfolgen, also ab 1. Oktober 2025. Im Ergebnis war festzustellen, dass im vorliegen Fall ein Anspruch auf Genehmigung bestand – eine Verweigerung der Baugenehmigung wäre rechtswidrig und würde die Landeshauptstadt München dem Risko einer Schadensersatzforderung durch den Bauherrn aussetzen.

Ein Kommentar

  1. ja, gehts noch „Baugenehmigung zum Neubau von drei Wohneinheiten erteilen; diese sind als 5-geschossige Stadthäuser in Form von Reihenhäusern geplant.“
    Das sind doch Patriziertürme und keine Reihenhäuser.
    Wenn man das noch in den engen Hinterhof packt, verlieren die Leute im Vorderhaus und auch in den Nachbarhäusern Licht und Luft, entschädigungslos (vermute ich) wird ihnen ein Teil ihrer Wohnqualität geraubt.
    Außerdem hat sich die Stadt München zu der 3-30-300 – Regel bekannt:
    Von jedem Gebäude sollen 3 Bäume sichtbar sein. In einem Quartier sollen 30 Prozent der Fläche mit Baumkronen bedeckt sein. Und von einem Gebäude aus sollen es nicht mehr als 300 m zur nächsten Grünfläche sein.
    Wer so die eigenen Klimaziele mit Füßen tritt, hat verdient, abgewählt zu werden. Es ist ja nicht mehr lang zur nächsten Stadtratswahl.

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