Der BA Sendling stellte am 23. Januar 2020 einen Antrag an den Oberbürgermeister, Stadtrat und das Plaungsreferat, daß für die dortigen Baugrundstücke ein Bebauungsplan erstellt werden soll und nicht nach § 34 BauGB gehandelt werden soll.
Seit 2016 steht die Schule leer, da diese in die Plinganserstraße umgezogen ist, die jetztigen Besitzer planen dort 288 Wohnungen und 294 Autostellplätze, einer Kinderkrippe und einem Verkaufsladen.
Die MünchenBau GmbH, eine Tochtergesellschaft der MünchenBau Holding GmbH, schreibt auf Ihrer Webseite: „Es entsteht hier ein charmantes Ensemble mit außergewöhnlichen ungefähr 200 Eigentumswohnungen“, doch eigentlich ist das Gebiet ein Gewerbegebiet und es dort keine Imfrastruktur gebe, sagt Ernst Dill vom BA Sendling.
Die Stadt sagte Hallo München am 16. Januar diesen Jahres: „Die Lokalpolitiker entschieden sich deshalb dazu, das Projekt Ende Januar erst einmal mit der Lokalbaukommission zu besprechen.“
Das Antwortschreiben aus dem Planungsreferat an den BA Sendling kam dann am 2. Juni 2020: (also 4 Monate nach dem Antrag des BA’s!!!)
Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten, sondern eines sogenannten einfachen Bebauungsplans, der entlang der Grundstücksgrenzen Baulinien und Baugrenzen festsetzt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich somit nach § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 34 Baugesetzbuch.Nach diesen Vorschriften ist auf den Grundstücken sehr hohes Baurecht, wie auf den unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücken, vorhanden.
Schreiben Planungsreferat vom 6. Juni 2020 (Link)
Die Baugenehmigungen wurden mittlerweile erteilt.
Die Ziele des vorgelegten Bezirksausschussantrags können durch ein Bebauungsplanverfahrennicht erreicht werden. Im Einzelnen liegen folgende Gründe vor:Das vorliegende Bauvorhaben schöpft das vorhandene Baurecht aus. Ein darüber hinaus gehendes, durch einen Bebauungsplan neu geschaffenes zusätzliches Baurecht wird hier nicht für verträglich gehalten. Eine durch Bebauungsplan festgesetzte Minimierung des Baurechts würde erhebliche Entschädigungsansprüche auslösen, für deren Notwendigkeit in diesem Quartier kein Anlass gesehen wird.Sobald Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung besteht, können für diese Wohneinheiten die Grundsätze der Sozialgerechten Bodennutzung (SoBoN) nicht mehr herangezogen werden. Nur durch ein Bebauungsplanverfahren neu entstehendes zusätzliches Wohnbaurecht unterliegt diesen Grundsätzen.
Foto: © Hallo München (Link zum Artikel in Hallo München vom 16. Januar 2020)